Warteliste & Vermittlung
Wie die Zuteilung organisatorisch funktioniert.
Mehr zum Thema →Das deutsche Transplantationsrecht trennt Einwilligung, Todesfeststellung, Lebendspende, Vermittlung und das Verbot des Organhandels. Die Regeln stehen vor allem im Transplantationsgesetz und in medizinischen Richtlinien.
§ 3 TPG nennt als Voraussetzungen unter anderem eine Einwilligung, die Feststellung des Todes nach medizinischen Regeln und die Durchführung des Eingriffs durch einen Arzt. Eine Entnahme ist unzulässig, wenn ein Widerspruch vorlag oder der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm nicht festgestellt wurde.
Für eine Lebendspende gelten besondere Schutzanforderungen. Dazu gehören Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit, Aufklärung, medizinische Eignung und weitere gesetzliche Voraussetzungen.
Vermittlungspflichtige Organe werden nicht frei zwischen Spender und Empfänger gehandelt. Die Zuteilung erfolgt innerhalb des gesetzlich geregelten Systems nach organspezifischen medizinischen Kriterien; die Bundesärztekammer veröffentlicht hierzu Richtlinien.
Warteliste und Vermittlung vertiefenDer Handel mit Organen oder Geweben, die der Heilbehandlung eines anderen dienen sollen, ist verboten. Das Gesetz unterscheidet den verbotenen Handel vom zulässigen Entgelt für medizinisch notwendige Leistungen wie Entnahme, Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Transport.
Eine Transplantation verursacht erhebliche medizinische und organisatorische Kosten. Das bedeutet aber nicht, dass das Organ selbst legal gekauft oder verkauft werden könnte. Finanzierung betrifft Behandlung, Infrastruktur, Koordination, Transport, Medikamente und Nachsorge.